256 ZGB, liegt keine selbständige Nebenintervention vor, weil durch das Urteil keine Rechtsbeziehung zwischen dem Streithelfer und der Gegenpartei der unterstützten Partei verbindlich geregelt wird. Die im Revisionsbegehren eventualiter geäusserte Auffassung, es liege eine selbständige Nebenintervention vor, ist demnach zu verwerfen. b) Gemäss Hegnauer/Breitschmid (Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 6.09) können Personen, die ein Interesse an der Abweisung einer Vaterschaftsanfechtungsklage haben, grundsätzlich als unselbständige Nebenintervenienten auftreten.