O., N 5 zu § 317 ZPO). Zur Revision ist der unselbständige Streithelfer nicht legitimiert, weil er der Hauptpartei nicht ohne deren Einverständnis einen neuen Prozess auflasten kann (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 8 zu § 343 ZPO). 2. a) Beteiligt sich ein Mann, der als biologischer Vater eines Kindes in Frage kommt, an einem Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaft nach Art. 256 ZGB, liegt keine selbständige Nebenintervention vor, weil durch das Urteil keine Rechtsbeziehung zwischen dem Streithelfer und der Gegenpartei der unterstützten Partei verbindlich geregelt wird.