O., Kapitel 5 N 69). Da der abhängige Streithelfer eine Hauptpartei unterstützt, darf er sich nicht in Widerspruch zu dieser setzen (§ 57 Abs. 1 ZPO). Tut er es dennoch, sind die entsprechenden Ausführungen unbeachtlich (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 3 zu § 57 ZPO). Dementsprechend kann ein unselbständiger Streithelfer das ordentliche Rechtsmittel der Appellation nicht gegen den - explizit erklärten oder konkludent erkennbaren - Willen der Hauptpartei einlegen (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 5 zu § 317 ZPO).