Im ersteren Fall wird ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Partei und dem Streithelfer beeinflusst (Vogel/Spühler, a.a.O., Kapitel 5 N 68), auch wenn sich die Rechtskraft des zwischen den Hauptparteien ergangenen Urteils nicht auf den Streithelfer erstreckt (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 3 zu § 57 ZPO). Bei der selbständigen Streithilfe (= streitgenössischen Nebenintervention) wird direkt eine Rechtsbeziehung zwischen dem Streithelfer und der Gegenpartei der unterstützten Partei geregelt (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 zu § 56 ZPO; Vogel/Spühler, a.a.O., Kapitel 5 N 69).