Im Falle der Streithilfe sucht ein Dritter von sich aus die Beteiligung am Prozess (§§ 56 f. ZPO). Bei der Streitverkündung fordert ein Prozessbeteiligter (Hauptpartei, aber auch Dritter, dem bereits der Streit verkündet wurde) einen Dritten auf, ihn in der Streitsache zu unterstützen, weil er auf diesen Rückgriff nehmen will oder befürchtet, von diesem rechtlich in Anspruch genommen zu werden (§§ 58 ff. ZPO). Bei der Streithilfe (in der Lehre häufig unter dem Begriff der Nebenintervention behandelt, so z.B. Vogel/Spühler, a.a.O., Kapitel 5 N 66 ff.) unterscheidet das Gesetz zwischen der unselbständigen (= abhängigen) Streithilfe und der selbständigen (= unabhängigen) Streithilfe.