256 Abs. 2 ZGB richtet sich die vom Ehemann erhobene Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung gegen das Kind und die Mutter. Dies sind die vom Bundesrecht vorgesehenen Parteien eines Anfechtungsprozesses. c) Die kantonalen Prozessrechte können in Prozessen zur Feststellung der Vaterschaft oder Anfechtung des Kindesverhältnisses Nebenparteien zulassen (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, 1984, N 16 zu Art. 254 ZGB). Das aargauische Zivilprozessrecht sieht die Hauptintervention, bei der jemand am Gegenstand eines Prozesses ein besseres, beide Parteien ausschliessendes Recht behauptet (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl.