{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-05-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2003-3_2003-05-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3856", "Checksum": "781ca806fb348a7b2712eced1f790995"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 13.05.2003 AGVE_2003_3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 13.05.2003 AGVE_2003_3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 13.05.2003 AGVE_2003_3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. 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November 2002 gegenüber der Beklagten seinen\nWillen, sich nicht mehr an die Vereinbarung halten zu wollen, kund.\nDies bedeutet einerseits, dass die Parteien bis und mit November\n2002 den Unterhaltspunkt verbindlich geregelt haben und dass andererseits die Bindungswirkung der Trennungsvereinbarung der Parteien vom 20. September 2001 Ende November 2002 endet und für die\nZeit ab Dezember 2002 die Höhe des vom Kläger geschuldeten Beitrags an den persönlichen Unterhalt der Beklagten erstmals gerichtlich festzusetzen und nicht etwa unter Zugrundelegung der Voraussetzungen für die Abänderung eines Eheschutzurteils (Art. 179 Abs.\n1 ZGB) lediglich anzupassen ist.\n\n3 §343 ZPO; Legitimation eines unselbständigen Streithelfers zur\nErgreifung des Rechtsmittels der Revision.\nEin Mann, der als biologischer Vater eines Kindes in Frage kommt, kann\nsich in einem Prozess betreffend Anfechtung der Vaterschaft durch den\nRegistervater als unselbständiger Streithelfer auf Seiten des Kindes und\nder Mutter beteiligen.\nEr ist nicht legitimiert, gegen ein die Anfechtungsklage gutheissendes Urteil ein Rechtsmittel (in casu Revision) einzureichen, wenn jenes weder\ndurch das Kind (Beistand) noch durch die Mutter angefochten wird.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 13. Mai 2003\ni.S. F.K. gegen V.K.-S. und K.K.\n\nSachverhalt\n\nDas Bezirksgericht X hatte mit Urteil vom 27. Februar 2002\neine Klage von F.K. auf Anfechtung der Vaterschaft gegenüber dem\nKind K.K. gutgeheissen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils\nverlangte M.Sp., der am Anfechtungsprozess nicht beteiligt gewesen\nwar und gegen den ein Vaterschaftsprozess angehoben worden war,\nrevisionsweise, es sei das Urteil vom 27. Februar 2002 aufzuheben\nund auf die Vaterschaftsanfechtungsklage nicht einzutreten.\n2003 Zivilrecht 27\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) In erster Linie ist die von M.Sp. im Prozess betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung eingenommene Rolle zu bestimmen, die massgeblich über die Berechtigung, das - ausserordentliche - Rechtmittel der Revision zu ergreifen, entscheidet.\nb) Im Revisionsbegehren wird offensichtlich die Auffassung\nvertreten, M.Sp. komme die Rolle einer Hauptpartei zu, wird er doch\nals Revisionskläger dem Kläger, der Beklagten 1 und der Beklagten\n2, die er als Revisionsbeklagte bezeichnet, gegenübergestellt (S. 1).\nSie ist zu verwerfen. Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZGB richtet sich die\nvom Ehemann erhobene Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung gegen das Kind und die Mutter. Dies sind die vom Bundesrecht vorgesehenen Parteien eines Anfechtungsprozesses.\nc) Die kantonalen Prozessrechte können in Prozessen zur Feststellung der Vaterschaft oder Anfechtung des Kindesverhältnisses\nNebenparteien zulassen (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, 1984,\nN 16 zu Art. 254 ZGB). Das aargauische Zivilprozessrecht sieht die\nHauptintervention, bei der jemand am Gegenstand eines Prozesses\nein besseres, beide Parteien ausschliessendes Recht behauptet (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001,\nKapitel 5 N 90) und deshalb vorliegend nicht interessiert, nicht mehr\nvor (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 1\nder Vorbemerkungen zu §§ 56-61 ZPO). Dagegen kennt es die Institute der Streithilfe und der Streitverkündung. Im Falle der Streithilfe\nsucht ein Dritter von sich aus die Beteiligung am Prozess (§§ 56 f.\nZPO). Bei der Streitverkündung fordert ein Prozessbeteiligter\n(Hauptpartei, aber auch Dritter, dem bereits der Streit verkündet\nwurde) einen Dritten auf, ihn in der Streitsache zu unterstützen, weil\ner auf diesen Rückgriff nehmen will oder befürchtet, von diesem\nrechtlich in Anspruch genommen zu werden (§§ 58 ff. ZPO). Bei der\nStreithilfe (in der Lehre häufig unter dem Begriff der Nebenintervention behandelt, so z.B. Vogel/Spühler, a.a.O., Kapitel 5 N 66 ff.)\nunterscheidet das Gesetz zwischen der unselbständigen (= abhängigen) Streithilfe und der selbständigen (= unabhängigen) Streithilfe.\n28 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\n"}