Vorliegendenfalls haben die Parteien am 20. September 2001 unter anderem vereinbart, dass sich der Kläger während der Trennung zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in der Höhe von Fr. 2'000.-- verpflichtet, wobei der Kläger eine diesbezügliche Einverständniserklärung unterzeichnete. Damit haben die Parteien nach dem Gesagten eine gültige Trennungsvereinbarung abgeschlossen, welche - solange das gegenseitige Einvernehmen bezüglich der getroffenen Regelung anhielt - für beide Parteien verbindlich war. Mit Einleitung des vorliegenden Eheschutzverfahrens gab der Kläger 26 Obergericht / Handelsgericht 2003