Bei Trennungsvereinbarungen handelt es sich nicht um schuldrechtliche Verträge, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung beruhen, sondern um Abkommen aufgrund der ehelichen Unterstützungspflicht. Grundsätze des Vertragsrechts sind somit höchstens sinngemäss anwendbar (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 10 zu Art. 176 ZGB). Eine zwischen Ehegatten getroffene Trennungsvereinbarung über Unterhaltsbeiträge muss jederzeit den veränderten Verhältnissen, d.h. den neuen Bedürfnissen, Anforderungen und Lebensumständen der Ehegatten und allenfalls der Kinder angepasst werden können.