{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-06-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2003-2_2003-06-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3855", "Checksum": "ed942b56c60046674bf59c2ca630d83f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 30.06.2003 AGVE_2003_2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 30.06.2003 AGVE_2003_2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 30.06.2003 AGVE_2003_2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 163 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB\nEine zwischen den Ehegatten getroffene Trennungsvereinbarung über Unterhaltsbeiträge gilt nur solange, als das Einvernehmen der Ehegatten hinsichtlich des Getrenntlebens und seiner Regelung andauert. Während dieser Zeit sind solche Trennungsvereinbarungen für die Ehegatten verbindlich. 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Sind sich die Ehegatten über die beidseitigen Beiträge an den Familienunterhalt nicht mehr einig, kann das Eheschutzgericht angerufen werden, welches die geschuldeten Unterhaltsbeiträge gerichtlich festgesetzt.\n\n24 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\n2 Art. 163 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB\nEine zwischen den Ehegatten getroffene Trennungsvereinbarung über\nUnterhaltsbeiträge gilt nur solange, als das Einvernehmen der Ehegatten\nhinsichtlich des Getrenntlebens und seiner Regelung andauert. Während\ndieser Zeit sind solche Trennungsvereinbarungen für die Ehegatten verbindlich. Sind sich die Ehegatten über die beidseitigen Beiträge an den\nFamilienunterhalt nicht mehr einig, kann das Eheschutzgericht angerufen werden, welches die geschuldeten Unterhaltsbeiträge gerichtlich festgesetzt.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 30. Juni 2003,\ni.S. U.S. gegen H.S.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Die Beklagte macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass\ndie Parteien am 20. September 2001 eine vorbehalt- und bedingungslose Vereinbarung abgeschlossen hätten, wonach sich der Kläger zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe\nvon Fr. 2'000.-- verpflichtet habe. Da der Kläger keine relevanten\nAbänderungsgründe dargelegt habe, sei die genannte Vereinbarung\nnach wie vor gültig, weshalb der Beklagten Unterhaltsbeiträge von\nFr. 2'000.-- pro Monat zuzusprechen seien.\na) Nach Art. 163 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften\nan den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen (Abs. 1), wobei sie sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, verständigen (Abs. 2) und hierbei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft\nsowie ihre persönlichen Umstände zu berücksichtigen haben (Abs.\n3). Die Vereinbarung über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistungen ist an keine Form gebunden und kann konkludent erfolgen\n(vgl. Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz 03.171 ff.; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 121 zu Art. 163 ZGB; Hegnauer/\nBreitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, Rz\n16.22 ff.). Dies gilt auch für den Fall, in welchem die Ehegatten\n2003 Zivilrecht 25\n\nübereinkommen, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, und einvernehmlich die Folgen des Getrenntlebens regeln; unter Vorbehalt\nder elterlichen Sorge bedarf eine solche Trennungsvereinbarung keiner richterlichen oder anderen behördlichen Genehmigung (vgl.\nHausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1999, N 6b zu\nArt. 175 ZGB und N 5b zu Art. 176 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O.,\nN 2 zu Art. 176 ZGB).\nb) Bei Trennungsvereinbarungen handelt es sich nicht um\nschuldrechtliche Verträge, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung beruhen, sondern um Abkommen aufgrund der ehelichen\nUnterstützungspflicht. Grundsätze des Vertragsrechts sind somit\nhöchstens sinngemäss anwendbar (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O.,\nN 10 zu Art. 176 ZGB). Eine zwischen Ehegatten getroffene Trennungsvereinbarung über Unterhaltsbeiträge muss jederzeit den veränderten Verhältnissen, d.h. den neuen Bedürfnissen, Anforderungen\nund Lebensumständen der Ehegatten und allenfalls der Kinder angepasst werden können. Deshalb gelten solche Vereinbarungen nur auf\nZusehen hin, nämlich solange das Einvernehmen der Ehegatten hinsichtlich des Getrenntlebens und seiner Regelung andauert (vgl.\nHausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 5b zu Art. 176 ZGB). Nach\nMassgabe des Eherechts muss die Vereinbarung jederzeit anpassungsfähig sein, unabhängig davon, ob sie schriftlich fixiert wurde\noder konkludent erfolgte (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 10 zu\nArt. 176 ZGB). Sind sich die Ehegatten über die beidseitigen Beiträge an den Familienunterhalt nicht mehr einig, kann das Eheschutzgericht angerufen werden, falls eine einvernehmliche Regelung nicht\nmehr in Betracht kommt.\nc) Vorliegendenfalls haben die Parteien am 20. September 2001\nunter anderem vereinbart, dass sich der Kläger während der Trennung zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in der Höhe\nvon Fr. 2'000.-- verpflichtet, wobei der Kläger eine diesbezügliche\nEinverständniserklärung unterzeichnete. Damit haben die Parteien\nnach dem Gesagten eine gültige Trennungsvereinbarung abgeschlossen, welche - solange das gegenseitige Einvernehmen bezüglich der\ngetroffenen Regelung anhielt - für beide Parteien verbindlich war.\nMit Einleitung des vorliegenden Eheschutzverfahrens gab der Kläger\n26 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nerstmals am 25. November 2002 gegenüber der Beklagten seinen\nWillen, sich nicht mehr an die Vereinbarung halten zu wollen, kund.\nDies bedeutet einerseits, dass die Parteien bis und mit November\n2002 den Unterhaltspunkt verbindlich geregelt haben und dass andererseits die Bindungswirkung der Trennungsvereinbarung der Parteien vom 20. September 2001 Ende November 2002 endet und für die\nZeit ab Dezember 2002 die Höhe des vom Kläger geschuldeten Beitrags an den persönlichen Unterhalt der Beklagten erstmals gerichtlich festzusetzen und nicht etwa unter Zugrundelegung der Voraussetzungen für die Abänderung eines Eheschutzurteils (Art. 179 Abs.\n1 ZGB) lediglich anzupassen ist.\n\n"}