Kommt die urteilende Instanz zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Scheidungsklage nach Art. 114/115 ZGB (Ablauf des vierjährigen Getrenntlebens bzw. Vorliegen eines Unzumutbarkeitsgrunds) erfüllt sind, so bleibt für den Erlass eines Zwischenentscheids kein Raum, sondern sind mittels Endurteil die Ehescheidung auszusprechen und die Nebenfolgen zu regeln. 24 Obergericht / Handelsgericht 2003