3. b) Die Vorinstanz hat sich offenbar von der Idee tragen lassen, zunächst die streitige Scheidungsfrage zu klären und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Zwischenentscheids bzw. nach Vorliegen eines bestätigenden Entscheids des Obergerichts über die Nebenfolgen der Scheidung zu befinden. Die Frage der Begründetheit der Scheidungsklage bildet indessen keine prozessuale oder materielle Vorfrage im Sinne von § 274 Abs. 1 ZPO der Scheidungsnebenfolgen. Kommt die urteilende Instanz zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Scheidungsklage nach Art.