{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-12-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2003-1_2002-12-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3854", "Checksum": "ae93a7b52c34b95169907ac85f8e40e2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 10.12.2002 AGVE_2003_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 10.12.2002 AGVE_2003_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 10.12.2002 AGVE_2003_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. 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Vorliegen eines Unzumutbarkeitsgrunds) erfüllt sind, so bleibt für den Erlass eines Zwischenentscheids kein Raum, sondern sind mittels Endurteil die Ehescheidung auszusprechen und die Nebenfolgen zu regeln."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:41", "Checksum": "78766ea0a000e20cc9f27eeb2ebe5afa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 10.12.2002 AGVE_2003_1\nRegeste:\nArt. 114 und 115 ZGB; § 274 Abs. 1 ZPO\nDie Frage, ob ein Anspruch auf Scheidung der Ehe gegeben ist, bildet keine prozessuale oder materielle Vorfrage im Sinne von § 274 Abs. 1 ZPO der Scheidungsnebenfolgen. Kommt die urteilende Instanz zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Scheidungsklage nach Art. 114/115 ZGB (Ablauf des vierjährigen Getrenntlebens bzw. Vorliegen eines Unzumutbarkeitsgrunds) erfüllt sind, so bleibt für den Erlass eines Zwischenentscheids kein Raum, sondern sind mittels Endurteil die Ehescheidung auszusprechen und die Nebenfolgen zu regeln.\n\n2003 Zivilrecht 23\n\nI. Zivilrecht\n\nA. Familienrecht\n\n1 Art. 114 und 115 ZGB; § 274 Abs. 1 ZPO\nDie Frage, ob ein Anspruch auf Scheidung der Ehe gegeben ist, bildet\nkeine prozessuale oder materielle Vorfrage im Sinne von § 274 Abs. 1\nZPO der Scheidungsnebenfolgen. Kommt die urteilende Instanz zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Scheidungsklage nach Art. 114/115\nZGB (Ablauf des vierjährigen Getrenntlebens bzw. Vorliegen eines Unzumutbarkeitsgrunds) erfüllt sind, so bleibt für den Erlass eines Zwischenentscheids kein Raum, sondern sind mittels Endurteil die Ehescheidung auszusprechen und die Nebenfolgen zu regeln.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 10. Dezember\n2002, i.S. R.S. gegen A.S.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. b) Die Vorinstanz hat sich offenbar von der Idee tragen lassen, zunächst die streitige Scheidungsfrage zu klären und erst nach\nAblauf der Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Zwischenentscheids\nbzw. nach Vorliegen eines bestätigenden Entscheids des Obergerichts\nüber die Nebenfolgen der Scheidung zu befinden. Die Frage der Begründetheit der Scheidungsklage bildet indessen keine prozessuale\noder materielle Vorfrage im Sinne von § 274 Abs. 1 ZPO der Scheidungsnebenfolgen. Kommt die urteilende Instanz zum Ergebnis, dass\ndie Voraussetzungen der Scheidungsklage nach Art. 114/115 ZGB\n(Ablauf des vierjährigen Getrenntlebens bzw. Vorliegen eines Unzumutbarkeitsgrunds) erfüllt sind, so bleibt für den Erlass eines Zwischenentscheids kein Raum, sondern sind mittels Endurteil die Ehescheidung auszusprechen und die Nebenfolgen zu regeln.\n24 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\n2 Art. 163 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB\nEine zwischen den Ehegatten getroffene Trennungsvereinbarung über\nUnterhaltsbeiträge gilt nur solange, als das Einvernehmen der Ehegatten\nhinsichtlich des Getrenntlebens und seiner Regelung andauert. Während\ndieser Zeit sind solche Trennungsvereinbarungen für die Ehegatten verbindlich. Sind sich die Ehegatten über die beidseitigen Beiträge an den\nFamilienunterhalt nicht mehr einig, kann das Eheschutzgericht angerufen werden, welches die geschuldeten Unterhaltsbeiträge gerichtlich festgesetzt.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 30. Juni 2003,\ni.S. U.S. gegen H.S.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Die Beklagte macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass\ndie Parteien am 20. September 2001 eine vorbehalt- und bedingungslose Vereinbarung abgeschlossen hätten, wonach sich der Kläger zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe\nvon Fr. 2'000.-- verpflichtet habe. Da der Kläger keine relevanten\nAbänderungsgründe dargelegt habe, sei die genannte Vereinbarung\nnach wie vor gültig, weshalb der Beklagten Unterhaltsbeiträge von\nFr. 2'000.-- pro Monat zuzusprechen seien.\na) Nach Art. 163 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften\nan den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen (Abs. 1), wobei sie sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, verständigen (Abs. 2) und hierbei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft\nsowie ihre persönlichen Umstände zu berücksichtigen haben (Abs.\n3). Die Vereinbarung über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistungen ist an keine Form gebunden und kann konkludent erfolgen\n(vgl. Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz 03.171 ff.; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 121 zu Art. 163 ZGB; Hegnauer/\nBreitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, Rz\n16.22 ff.). Dies gilt auch für den Fall, in welchem die Ehegatten\n"}