18 Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, Registereintrag und Unabhängigkeit Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis neben der Anwaltstätigkeit und sogar die Vertretung der Klientschaft des Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig, solange keine Interessenkollision zwischen Arbeitgeber und Klientschaft möglich ist. Die Vorschrift gemäss Art. 8 Abs. 1 lit.