2. Gemäss § 257 Abs. 1 ZPO kann der Sachverständige mit Zustimmung des Richters eigene Erhebungen machen. Die Aufzählung in Klammern (Besichtigungen, Befragung der Parteien und Dritter) ist entgegen der Auffassung des Klägers beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen, andernfalls hätte der Gesetzgeber wohl eine Formulierung wie in § 335 ZPO gewählt. Aus dem Umstand, dass in anderen kantonalen Zivilprozessordnungen auch Urkunden genannt werden, kann deshalb nicht geschlossen werden, deren Beizug durch den Experten sei nach aargauischem Recht unzulässig.