Um auch den Interessen des in den Entmündigungsprozess eingebundenen Beklagten gerecht zu werden, können entgegen der vorinstanzlichen Auffassung im Regelfall aber nicht die gesamten Kosten dem Beklagten auferlegt werden. Ein Ausgleich wird erreicht, indem die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind. e) Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Kläger die Klage nicht voreilig oder leichtfertig eingereicht hat, nachdem er bereits über mehrere Jahre erfolglos versucht hatte, auf einvernehmlicher Basis eine Lösung zu finden, und selbst das Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 29. Mai 2002 zum Schluss