{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-01-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2003-17_2003-01-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3870", "Checksum": "5b92f7537d37a0939d358d3c8470417f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 14.01.2003 AGVE_2003_17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 14.01.2003 AGVE_2003_17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 14.01.2003 AGVE_2003_17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Die Aufzählung in Klammern in § 257 Abs. 1 ZPO, gemäss welchem der Sachverständige mit Zustimmung des Richters eigene Erhebungen (Besichtigungen, Befragung der Parteien und Dritter) machen kann, ist beispielhaft und nicht abschliessend, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, der Beizug von Urkunden durch den Experten sei unzulässig.\n\n2003 Zivilprozessrecht 65\n\nProzessrisiko tragen zu lassen. In solchen Verfahren bestehen daher\nbesondere Umstände, die bei der Abweisung der Entmündigungsklage ein Abweichen von der allgemeinen Regel nach § 112 ZPO als\nbillig erscheinen lassen (§ 113 lit. d ZPO), es sei denn, der Kläger\nhabe die Klage voreilig oder leichtfertig eingereicht. Um auch den\nInteressen des in den Entmündigungsprozess eingebundenen Beklagten gerecht zu werden, können entgegen der vorinstanzlichen\nAuffassung im Regelfall aber nicht die gesamten Kosten dem Beklagten auferlegt werden. Ein Ausgleich wird erreicht, indem die\nVerfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die\nParteikosten wettzuschlagen sind.\ne) Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Kläger die Klage\nnicht voreilig oder leichtfertig eingereicht hat, nachdem er bereits\nüber mehrere Jahre erfolglos versucht hatte, auf einvernehmlicher\nBasis eine Lösung zu finden, und selbst das Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 29. Mai 2002 zum Schluss\nkam, die bei der Beklagten anhaltende wahnhafte Störung entspreche\neiner Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes, welche sie allerdings\nnicht wesentlich daran hindere, ihre persönlichen Angelegenheiten zu\nbesorgen, zumal sich die Situation durch die inzwischen erfolgte\nHofübergabe entschärft habe. Damit hatte der Kläger ernsthafte Anhaltspunkte zur Klageinreichung, weshalb es sich rechtfertigt, die\nerstinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung von § 113 lit. d\nZPO den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten\nwettzuschlagen. Der Anteil des Klägers an den Gerichtskosten ist\nnach § 118 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen, da dieser die Klage\nin amtlicher Eigenschaft eingereicht hat.\n\n17 § 257 Abs. 1 ZPO.\nErhebungen durch den Sachverständigen. Die Aufzählung in Klammern\nin § 257 Abs. 1 ZPO, gemäss welchem der Sachverständige mit Zustimmung des Richters eigene Erhebungen (Besichtigungen, Befragung der\nParteien und Dritter) machen kann, ist beispielhaft und nicht abschliessend, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, der Beizug von Urkunden durch den Experten sei unzulässig.\n66 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 14. Januar 2003\nin Sachen A. S. gegen K. Z.-M.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Gemäss § 257 Abs. 1 ZPO kann der Sachverständige mit Zustimmung des Richters eigene Erhebungen machen. Die Aufzählung\nin Klammern (Besichtigungen, Befragung der Parteien und Dritter)\nist entgegen der Auffassung des Klägers beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen, andernfalls hätte der Gesetzgeber wohl eine Formulierung wie in § 335 ZPO gewählt. Aus dem Umstand, dass\nin anderen kantonalen Zivilprozessordnungen auch Urkunden genannt werden, kann deshalb nicht geschlossen werden, deren Beizug\ndurch den Experten sei nach aargauischem Recht unzulässig.\nEs ist zwar grundsätzlich richtig, dass ein Beweisantrag auf Erstattung eines Gutachtens die beweisbelastete Partei nicht von ihrer\nObliegenheit zur Einreichung der notwendigen Urkunden entbindet,\ndoch kann dies nicht dazu führen, dass sich der Gutachter strikte auf\ndie im Behauptungsverfahren genannten Schriftstücke zu beschränken hat, obwohl sein Auftrag aufgrund des ebenfalls im Behauptungsverfahren gestellten Beweisantrags umfassender ist. Der Antrag\nauf Erstattung einer Expertise ist prozessual ausreichend, ohne dass\njedes Dokument, das der Experte für seine Arbeit kennen muss, bereits im Behauptungsverfahren namentlich zu nennen bzw. bereits\neinzureichen ist. Häufig ist es den Parteien ohnehin nicht möglich,\nvorauszusehen, welche Dokumente der Experte für seine Arbeit\nüberhaupt braucht (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg\n1998, N 5 zu § 257 mit Hinweisen).\n2003 Zivilprozessrecht 67\n\nB. Anwaltsrecht\n\n18 Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, Registereintrag und Unabhängigkeit\nEine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis neben der\nAnwaltstätigkeit und sogar die Vertretung der Klientschaft des Arbeitgebers ist grundsätzlich zulässig, solange keine Interessenkollision zwischen\nArbeitgeber und Klientschaft möglich ist. Die Vorschrift gemäss Art. 8\nAbs. 1 lit. d BGFA, wonach angestellte Anwälte im Register nur eingetragen werden können, wenn auch der Arbeitgeber im Register eingetragen\nist, gilt nur dann, wenn ein Anstellungsverhältnis als Anwalt besteht,\nnicht dagegen, wenn die Anwaltstätigkeit neben einem Angestelltenverhältnis (und unabhängig davon) ausgeübt wird.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. April 2003 i.S. R. S.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}