2003 Zivilprozessrecht 65 Prozessrisiko tragen zu lassen. In solchen Verfahren bestehen daher besondere Umstände, die bei der Abweisung der Entmündigungs- klage ein Abweichen von der allgemeinen Regel nach § 112 ZPO als billig erscheinen lassen (§ 113 lit. d ZPO), es sei denn, der Kläger habe die Klage voreilig oder leichtfertig eingereicht. Um auch den Interessen des in den Entmündigungsprozess eingebundenen Be- klagten gerecht zu werden, können entgegen der vorinstanzlichen Auffassung im Regelfall aber nicht die gesamten Kosten dem Be- klagten auferlegt werden. Ein Ausgleich wird erreicht, indem die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind. e) Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Kläger die Klage nicht voreilig oder leichtfertig eingereicht hat, nachdem er bereits über mehrere Jahre erfolglos versucht hatte, auf einvernehmlicher Basis eine Lösung zu finden, und selbst das Gutachten der Psychia- trischen Dienste des Kantons Aargau vom 29. Mai 2002 zum Schluss kam, die bei der Beklagten anhaltende wahnhafte Störung entspreche einer Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes, welche sie allerdings nicht wesentlich daran hindere, ihre persönlichen Angelegenheiten zu besorgen, zumal sich die Situation durch die inzwischen erfolgte Hofübergabe entschärft habe. Damit hatte der Kläger ernsthafte An- haltspunkte zur Klageinreichung, weshalb es sich rechtfertigt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung von § 113 lit. d ZPO den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Der Anteil des Klägers an den Gerichtskosten ist nach § 118 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen, da dieser die Klage in amtlicher Eigenschaft eingereicht hat. 17 § 257 Abs. 1 ZPO. Erhebungen durch den Sachverständigen. Die Aufzählung in Klammern in § 257 Abs. 1 ZPO, gemäss welchem der Sachverständige mit Zustim- mung des Richters eigene Erhebungen (Besichtigungen, Befragung der Parteien und Dritter) machen kann, ist beispielhaft und nicht abschlies- send, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, der Beizug von Ur- kunden durch den Experten sei unzulässig. 66 Obergericht / Handelsgericht 2003 Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 14. Januar 2003 in Sachen A. S. gegen K. Z.-M. Aus den Erwägungen 2. Gemäss § 257 Abs. 1 ZPO kann der Sachverständige mit Zu- stimmung des Richters eigene Erhebungen machen. Die Aufzählung in Klammern (Besichtigungen, Befragung der Parteien und Dritter) ist entgegen der Auffassung des Klägers beispielhaft und nicht ab- schliessend zu verstehen, andernfalls hätte der Gesetzgeber wohl ei- ne Formulierung wie in § 335 ZPO gewählt. Aus dem Umstand, dass in anderen kantonalen Zivilprozessordnungen auch Urkunden ge- nannt werden, kann deshalb nicht geschlossen werden, deren Beizug durch den Experten sei nach aargauischem Recht unzulässig. Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass ein Beweisantrag auf Er- stattung eines Gutachtens die beweisbelastete Partei nicht von ihrer Obliegenheit zur Einreichung der notwendigen Urkunden entbindet, doch kann dies nicht dazu führen, dass sich der Gutachter strikte auf die im Behauptungsverfahren genannten Schriftstücke zu beschrän- ken hat, obwohl sein Auftrag aufgrund des ebenfalls im Behaup- tungsverfahren gestellten Beweisantrags umfassender ist. Der Antrag auf Erstattung einer Expertise ist prozessual ausreichend, ohne dass jedes Dokument, das der Experte für seine Arbeit kennen muss, be- reits im Behauptungsverfahren namentlich zu nennen bzw. bereits einzureichen ist. Häufig ist es den Parteien ohnehin nicht möglich, vorauszusehen, welche Dokumente der Experte für seine Arbeit überhaupt braucht (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargaui- schen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 5 zu § 257 mit Hinweisen). 2003 Zivilprozessrecht 67 B. Anwaltsrecht 18 Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, Registereintrag und Unabhängigkeit Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis neben der Anwaltstätigkeit und sogar die Vertretung der Klientschaft des Arbeitge- bers ist grundsätzlich zulässig, solange keine Interessenkollision zwischen Arbeitgeber und Klientschaft möglich ist. Die Vorschrift gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA, wonach angestellte Anwälte im Register nur eingetra- gen werden können, wenn auch der Arbeitgeber im Register eingetragen ist, gilt nur dann, wenn ein Anstellungsverhältnis als Anwalt besteht, nicht dagegen, wenn die Anwaltstätigkeit neben einem Angestelltenver- hältnis (und unabhängig davon) ausgeübt wird. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. April 2003 i.S. R. S. Aus den Erwägungen: 3. d) Aufgrund der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung und der Materialien zum BGFA kann festgehalten werden, dass im Falle eines in einem Anstellungsverhältnis stehenden An- waltes für die Beantwortung der Frage nach der Unabhängigkeit primär entscheidend ist, ob er die Kundschaft bzw. Klientschaft sei- nes Arbeitgebers zu vertreten beabsichtigt, oder ob es vielmehr um Mandate ausserhalb des Anstellungsverhältnisses geht, welche mit der Anstellung an sich nichts zu tun haben. Letztlich steht nämlich die Frage nach der Unabhängigkeit des Anwaltes im Zusammenhang mit der Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit von Interessenkollisio- nen. Darauf wies beispielsweise auch Hansruedi Stadler in der De- batte im Ständerat hin, als er ausführte, ein Anwalt müsse frei sein von jeglicher vertraglicher oder nichtvertraglicher Treue- bzw. Ge- horsamspflicht, die seine Unabhängigkeit gefährden könnte (Amt. Bull. [AB] SR 2000, S. 234).