17 § 257 Abs. 1 ZPO. Erhebungen durch den Sachverständigen. Die Aufzählung in Klammern in § 257 Abs. 1 ZPO, gemäss welchem der Sachverständige mit Zustimmung des Richters eigene Erhebungen (Besichtigungen, Befragung der Parteien und Dritter) machen kann, ist beispielhaft und nicht abschliessend, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, der Beizug von Urkunden durch den Experten sei unzulässig.