Prozessrisiko tragen zu lassen. In solchen Verfahren bestehen daher besondere Umstände, die bei der Abweisung der Entmündigungsklage ein Abweichen von der allgemeinen Regel nach § 112 ZPO als billig erscheinen lassen (§ 113 lit. d ZPO), es sei denn, der Kläger habe die Klage voreilig oder leichtfertig eingereicht. Um auch den Interessen des in den Entmündigungsprozess eingebundenen Beklagten gerecht zu werden, können entgegen der vorinstanzlichen Auffassung im Regelfall aber nicht die gesamten Kosten dem Beklagten auferlegt werden. Ein Ausgleich wird erreicht, indem die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind.