heit, dass der Kläger nicht in eigenem, sondern im Interesse des zu entmündigenden Beklagten tätig wird und das Verfahren einleiten muss, sobald nach seiner vorläufigen Beurteilung das Bedürfnis nach einer Entmündigung besteht (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 3. A, Bern 1984, N 185 zu Art. 373 ZGB; Geiser, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2002, N 22 zu Art. 373 ZGB; ARGVP 1997 S. 41 ff.). Diese Interessenlage rechtfertigt es, den Kläger nicht das gesamte 2003 Zivilprozessrecht 65