d ZPO). c) Das schweizerische Zivilgesetzbuch ist in vier Teile gegliedert und umfasst die Kapitel Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht. Bestandteil des zweiten Teils, d.h. des Familienrechts, bildet als dritte Abteilung die Vormundschaft (Art. 360 ff. ZGB). Aufgrund der vom Zivilgesetzbuch vorgegebenen Systematik ist eine abweichende Kostenregelung in vormundschaftsrechtlichen Streitsachen unter Hinweis auf das Vorliegen einer familienrechtlichen Streitigkeit (§ 113 lit. c ZPO) grundsätzlich nicht ausgeschlossen.