2003 Zivilprozessrecht 63 lungsgebot insofern nicht, als nach diesem Grundsatz Ungleiches bekanntlich ungleich zu behandeln ist. Das reduzierte Grundhonorar beträgt somit noch Fr. 14'864.20, respektive nach der Kürzung um 25 % wegen fehlender Verhandlung gemäss § 6 Abs. 2 AnwT Fr. 11'148.15 und nach der Kürzung wegen reduzierten Aufwands gemäss § 7 Abs. 2 AnwT Fr. 5'574.10. Nach Aufrechnung der Auslagen von Fr. 195.10 und der Mehrwertsteuer von 7,6 %, ausmachend Fr. 438.45, ergibt sich ein Gesamthonorar von Fr. 6'207.65.