{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-09-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2003-16_2003-09-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3869", "Checksum": "2d70b3ec997474c28a83fde1184a78a6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 08.09.2003 AGVE_2003_16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 08.09.2003 AGVE_2003_16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 08.09.2003 AGVE_2003_16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Bei der Abweisung der Entmündigungsklage bestehen daher besondere Umstände, die in der Regel die Halbierung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Wettschlagung derselben Parteikosten als billig erscheinen lassen (§ 113 lit. d ZPO), es sei denn der Kläger habe die Klage leichtfertig oder voreilig eingereicht."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:15", "Checksum": "57d899366ed8157fe4ae87758894f71d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 08.09.2003 AGVE_2003_16\nRegeste:\n§ 113 ZPO; Verteilung Gerichts- und Parteikosten\nBei Entmündigungsverfahren rechtfertigt es sich aufgrund der besonderen Interessenlage den Kläger nicht das gesamte Prozessrisiko tragen zu lassen. Bei der Abweisung der Entmündigungsklage bestehen daher besondere Umstände, die in der Regel die Halbierung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Wettschlagung derselben Parteikosten als billig erscheinen lassen (§ 113 lit. d ZPO), es sei denn der Kläger habe die Klage leichtfertig oder voreilig eingereicht.\n\n2003 Zivilprozessrecht 63\n\nlungsgebot insofern nicht, als nach diesem Grundsatz Ungleiches bekanntlich ungleich zu behandeln ist. Das reduzierte Grundhonorar\nbeträgt somit noch Fr. 14'864.20, respektive nach der Kürzung um\n25 % wegen fehlender Verhandlung gemäss § 6 Abs. 2 AnwT\nFr. 11'148.15 und nach der Kürzung wegen reduzierten Aufwands gemäss § 7 Abs. 2 AnwT Fr. 5'574.10. Nach Aufrechnung der Auslagen\nvon Fr. 195.10 und der Mehrwertsteuer von 7,6 %, ausmachend\nFr. 438.45, ergibt sich ein Gesamthonorar von Fr. 6'207.65.\n\n16 § 113 ZPO; Verteilung Gerichts- und Parteikosten\nBei Entmündigungsverfahren rechtfertigt es sich aufgrund der besonderen Interessenlage den Kläger nicht das gesamte Prozessrisiko tragen zu\nlassen. Bei der Abweisung der Entmündigungsklage bestehen daher besondere Umstände, die in der Regel die Halbierung der erstinstanzlichen\nGerichtskosten und die Wettschlagung derselben Parteikosten als billig\nerscheinen lassen (§ 113 lit. d ZPO), es sei denn der Kläger habe die Klage\nleichtfertig oder voreilig eingereicht.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 8. September\n2003, i.S. Gemeinde Z. ca. J.L.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. a) Mit Urteil vom 5. Dezember 2002 wies das Bezirksgericht\nZ. die Klage auf Entmündigung der Beklagten nach Art. 369 ZGB ab\nund hielt gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 29. Mai\n2002 fest, die Beklagte leide zwar an einer anhaltenden wahnhaften\nStörung, sie vermöge aber trotz Geistesschwäche ihre Angelegenheiten selber zu besorgen. Die Kosten wurden der Beklagten unter\nHinweis auf § 113 lit. c ZPO auferlegt.\nb) Im Entmündigungsverfahren bestimmt sich die Verlegung\nder Verfahrenskosten nach kantonalem Recht (BGE 82 II 283 E. 5).\nMassgebend sind daher die §§ 112 ff. der aargauischen Zivilprozessordnung. Nach § 112 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten und die\nParteikosten des Gegners in der Regel der unterliegenden Partei auf-\n64 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nerlegt. Von der Regel des § 112 ZPO kann der Richter in besonderen\nFällen abweichen und über die Tragung der Kosten nach Ermessen\nentscheiden, so namentlich, wenn sich die unterliegende Partei in\nguten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen konnte oder die\nHöhe der Forderung von der Ausmittlung durch Sachverständige\nbzw. vom richterlichen Ermessen abhängig war (§ 113 lit. b ZPO), in\npersonen-, familien- und erbrechtlichen Streitsachen sowie in andern\nStreitsachen zwischen Verwandten und Verschwägerten (§ 113 lit. c\nZPO) oder wenn andere Umstände vorliegen, die eine Abweichung\nvon den Regeln des § 112 ZPO als billig erscheinen lassen (§ 113\nlit. d ZPO).\nc) Das schweizerische Zivilgesetzbuch ist in vier Teile gegliedert und umfasst die Kapitel Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht. Bestandteil des zweiten Teils, d.h. des Familienrechts, bildet\nals dritte Abteilung die Vormundschaft (Art. 360 ff. ZGB). Aufgrund\nder vom Zivilgesetzbuch vorgegebenen Systematik ist eine abweichende Kostenregelung in vormundschaftsrechtlichen Streitsachen\nunter Hinweis auf das Vorliegen einer familienrechtlichen Streitigkeit\n(§ 113 lit. c ZPO) grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Stehen sich\nwie bei der Entmündigungsklage Behörde und Privater gegenüber, ist\ndie Notwendigkeit für ein Abweichen von der allgemeinen Kostenregelung aber nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen bei diesen\nProzessparteien keine innerfamiliären Spannungsverhältnisse, die\ndurch den Kostenentscheid entlastet werden könnten. Ebenso wenig\nkann die unterschiedliche ökonomische Leistungsfähigkeit zu einem\nAbweichen zu Ungunsten des mit der Entmündigungsklage belasteten Beklagten führen, weshalb die vorinstanzliche Begründung des\nKostenentscheides einer Überprüfung nicht Stand hält.\nd) Bei Entmündigungsverfahren besteht indessen die Besonderheit, dass der Kläger nicht in eigenem, sondern im Interesse des zu\nentmündigenden Beklagten tätig wird und das Verfahren einleiten\nmuss, sobald nach seiner vorläufigen Beurteilung das Bedürfnis nach\neiner Entmündigung besteht (Schnyder/Murer, Berner Kommentar,\n3. A, Bern 1984, N 185 zu Art. 373 ZGB; Geiser, Basler Kommentar,\n2. A., Basel 2002, N 22 zu Art. 373 ZGB; ARGVP 1997 S. 41 ff.).\nDiese Interessenlage rechtfertigt es, den Kläger nicht das gesamte\n2003 Zivilprozessrecht 65\n\n"}