Der Abzug von 75 % ist in § 3 Abs. 2 AnwT vorgesehen, weshalb eine Verletzung des Legalitätsprinzips nicht zu sehen ist. Die Abweichung von der Praxis, bei hohen Streitwerten einen Abzug von 50 % vorzunehmen, ist im auch für Mietrechtsstreitigkeiten aussergewöhnlich hohen Streitwert begründet und verletzt entgegen der Auffassung des Vertreters der Kläger das Gleichbehand- 2003 Zivilprozessrecht 63