in einem vernünftigen Verhältnis zu der von ihm erbrachten Leistung zu stehen hat (AGVE 1999 Nr. 19 S. 75 ff. mit Hinweisen). Deshalb wird je nach Höhe des Streitwerts, von welchem das Grundhonorar abhängt, innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens ein Abzug vorgenommen, der zu einem Honorar führt, das dem zitierten Grundsatz entspricht. Der Abzug von 75 % ist in § 3 Abs. 2 AnwT vorgesehen, weshalb eine Verletzung des Legalitätsprinzips nicht zu sehen ist.