Da im konkreten Fall in Anbetracht des aussergewöhnlich langen Mietverhältnisses ein Streitwert von über Fr. 1,5 Millionen resultiert und die Aufwendungen der Kläger im Ausweisungsverfahren in keinem auch nur annähernden Verhältnis zu diesem Streitwert standen, rechtfertigt es sich in diesem Einzelfall, die tarifgemäss mögliche Reduktion des Grundhonorars von 75 % auszuschöpfen. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Kläger definiert sich der Umfang dieser Kürzung nicht einzig am geschätzten Stundenaufwand, sondern richtet sich ganz allgemein nach dem konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprechenden Grundsatz, dass die Entschädigung des Anwalts stets