3. Der vorinstanzliche Kostenspruch ist nicht explizit angefochten worden. Da mit der Beschwerde jedoch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei verlangt wird, beschlägt das Rechtsmittel implizit auch den Kostenspruch. Zudem gilt für den Kostenentscheid sowohl bezüglich der Gerichts- als auch der Parteikosten die Offizialmaxime (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 1 zu § 121). Praxisgemäss wird bei hohen Streitwerten im Mietrecht das Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 2 AnwT im Umfang von 50 % gekürzt.