Ein privatrechtliches Vertragsverhältnis wurde nicht begründet. Einen Anteil an die Nebenkosten verlangte die Klägerin erst, nachdem sie die Beklagte aufgefordert hatte, sich nach einer neuen Wohnung umzusehen, weil die Voraussetzungen der Gewährung von materieller Hilfe nicht mehr erfüllt seien. d) Damit aber liegt, wie das Gerichtspräsidium B. zutreffend erkannt hat, keine zivilrechtliche Streitigkeit über die Beendigung eines Mietvertrags vor, sondern ein öffentlich-rechtlicher Streit darüber, ob die Klägerin der Beklagten weiterhin Obdach zu gewähren hat und ob, falls dies nicht mehr der Fall ist, die Beklagte die Wohnung räumen muss.