{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-03-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2003-15_2003-03-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3868", "Checksum": "45db403c4415509a8d3bfae192227612"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 18.03.2003 AGVE_2003_15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 18.03.2003 AGVE_2003_15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 18.03.2003 AGVE_2003_15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 112 und 121 ZPO.\nAbänderung der Parteientschädigung durch das Obergericht. Eine nicht tarifgemäss festgesetzte Parteientschädigung kann gestützt auf die den Kostenentscheid sowohl bezüglich der Gerichts- als auch der Parteikosten beherrschende Offizialmaxime von Amtes wegen korrigiert werden, wenn der Kostenspruch zumindest implizit angefochten ist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:31", "Checksum": "cd537957e956bb933d1d550593f6a609", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 18.03.2003 AGVE_2003_15\nRegeste:\n§§ 112 und 121 ZPO.\nAbänderung der Parteientschädigung durch das Obergericht. Eine nicht tarifgemäss festgesetzte Parteientschädigung kann gestützt auf die den Kostenentscheid sowohl bezüglich der Gerichts- als auch der Parteikosten beherrschende Offizialmaxime von Amtes wegen korrigiert werden, wenn der Kostenspruch zumindest implizit angefochten ist.\n\n2003 Zivilprozessrecht 61\n\ngen der materiellen Hilfe nicht mehr gegeben sind, so hätte dies keinen Einfluss auf das Mietverhältnis, das fortbestehen würde und nur\nunter den mietrechtlichen Voraussetzungen des Obligationenrechts\ngeändert oder gekündigt werden könnte.\nc) Vorliegend wurde mit der Beklagten aber kein Mietvertrag\nabgeschlossen. Vielmehr wurde ihr eine Wohnung zugewiesen, ohne\ndass sie dafür eine Entschädigung leisten musste. Sozialhilferechtlich\nwurde der Beklagten Obdach durch Sachleistung gewährt. Ein privatrechtliches Vertragsverhältnis wurde nicht begründet. Einen Anteil an die Nebenkosten verlangte die Klägerin erst, nachdem sie die\nBeklagte aufgefordert hatte, sich nach einer neuen Wohnung umzusehen, weil die Voraussetzungen der Gewährung von materieller Hilfe\nnicht mehr erfüllt seien.\nd) Damit aber liegt, wie das Gerichtspräsidium B. zutreffend erkannt hat, keine zivilrechtliche Streitigkeit über die Beendigung eines Mietvertrags vor, sondern ein öffentlich-rechtlicher Streit darüber, ob die Klägerin der Beklagten weiterhin Obdach zu gewähren\nhat und ob, falls dies nicht mehr der Fall ist, die Beklagte die Wohnung räumen muss. Darüber aber hat die Sozialbehörde zu entscheiden (§ 44 Abs. 2 SPG), deren Entscheid beim Bezirksamt und dem\nVerwaltungsgericht angefochten werden kann (§ 58 SPG).\n\n15 §§ 112 und 121 ZPO.\nAbänderung der Parteientschädigung durch das Obergericht. Eine nicht\ntarifgemäss festgesetzte Parteientschädigung kann gestützt auf die den\nKostenentscheid sowohl bezüglich der Gerichts- als auch der Parteikosten\nbeherrschende Offizialmaxime von Amtes wegen korrigiert werden, wenn\nder Kostenspruch zumindest implizit angefochten ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. März 2003\nin Sachen B. K. gegen F. F.\n62 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Der vorinstanzliche Kostenspruch ist nicht explizit angefochten worden. Da mit der Beschwerde jedoch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu\nLasten der Gegenpartei verlangt wird, beschlägt das Rechtsmittel implizit auch den Kostenspruch. Zudem gilt für den Kostenentscheid\nsowohl bezüglich der Gerichts- als auch der Parteikosten die Offizialmaxime (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen\nZivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 1\nzu § 121).\nPraxisgemäss wird bei hohen Streitwerten im Mietrecht das\nGrundhonorar gemäss § 3 Abs. 2 AnwT im Umfang von 50 % gekürzt. Im zu beurteilenden Fall haben die Kläger von sich aus mit\n65 % einen noch höheren Abzug gemacht. Da im konkreten Fall in\nAnbetracht des aussergewöhnlich langen Mietverhältnisses ein\nStreitwert von über Fr. 1,5 Millionen resultiert und die Aufwendungen der Kläger im Ausweisungsverfahren in keinem auch nur annähernden Verhältnis zu diesem Streitwert standen, rechtfertigt es sich\nin diesem Einzelfall, die tarifgemäss mögliche Reduktion des Grundhonorars von 75 % auszuschöpfen. Entgegen der Auffassung des\nVertreters der Kläger definiert sich der Umfang dieser Kürzung nicht\neinzig am geschätzten Stundenaufwand, sondern richtet sich ganz\nallgemein nach dem konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts\nentsprechenden Grundsatz, dass die Entschädigung des Anwalts stets\nin einem vernünftigen Verhältnis zu der von ihm erbrachten Leistung\nzu stehen hat (AGVE 1999 Nr. 19 S. 75 ff. mit Hinweisen). Deshalb\nwird je nach Höhe des Streitwerts, von welchem das Grundhonorar\nabhängt, innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens ein Abzug\nvorgenommen, der zu einem Honorar führt, das dem zitierten Grundsatz entspricht. Der Abzug von 75 % ist in § 3 Abs. 2 AnwT vorgesehen, weshalb eine Verletzung des Legalitätsprinzips nicht zu sehen\nist. Die Abweichung von der Praxis, bei hohen Streitwerten einen\nAbzug von 50 % vorzunehmen, ist im auch für Mietrechtsstreitigkeiten aussergewöhnlich hohen Streitwert begründet und verletzt entgegen der Auffassung des Vertreters der Kläger das Gleichbehand-\n2003 Zivilprozessrecht 63\n\nlungsgebot insofern nicht, als nach diesem Grundsatz Ungleiches bekanntlich ungleich zu behandeln ist. Das reduzierte Grundhonorar\nbeträgt somit noch Fr. 14'864.20, respektive nach der Kürzung um\n25 % wegen fehlender Verhandlung gemäss § 6 Abs. 2 AnwT\nFr. 11'148.15 und nach der Kürzung wegen reduzierten Aufwands gemäss § 7 Abs. 2 AnwT Fr. 5'574.10. Nach Aufrechnung der Auslagen\nvon Fr. 195.10 und der Mehrwertsteuer von 7,6 %, ausmachend\nFr. 438.45, ergibt sich ein Gesamthonorar von Fr. 6'207.65.\n\n16 § 113 ZPO; Verteilung Gerichts- und Parteikosten\nBei Entmündigungsverfahren rechtfertigt es sich aufgrund der besonderen Interessenlage den Kläger nicht das gesamte Prozessrisiko tragen zu\nlassen. Bei der Abweisung der Entmündigungsklage bestehen daher besondere Umstände, die in der Regel die Halbierung der erstinstanzlichen\nGerichtskosten und die Wettschlagung derselben Parteikosten als billig\nerscheinen lassen (§ 113 lit. d ZPO), es sei denn der Kläger habe die Klage\nleichtfertig oder voreilig eingereicht.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 8. September\n2003, i.S. Gemeinde Z. ca. J.L.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}