2003 Zivilprozessrecht 61 gen der materiellen Hilfe nicht mehr gegeben sind, so hätte dies kei- nen Einfluss auf das Mietverhältnis, das fortbestehen würde und nur unter den mietrechtlichen Voraussetzungen des Obligationenrechts geändert oder gekündigt werden könnte. c) Vorliegend wurde mit der Beklagten aber kein Mietvertrag abgeschlossen. Vielmehr wurde ihr eine Wohnung zugewiesen, ohne dass sie dafür eine Entschädigung leisten musste. Sozialhilferechtlich wurde der Beklagten Obdach durch Sachleistung gewährt. Ein pri- vatrechtliches Vertragsverhältnis wurde nicht begründet. Einen An- teil an die Nebenkosten verlangte die Klägerin erst, nachdem sie die Beklagte aufgefordert hatte, sich nach einer neuen Wohnung umzuse- hen, weil die Voraussetzungen der Gewährung von materieller Hilfe nicht mehr erfüllt seien. d) Damit aber liegt, wie das Gerichtspräsidium B. zutreffend er- kannt hat, keine zivilrechtliche Streitigkeit über die Beendigung ei- nes Mietvertrags vor, sondern ein öffentlich-rechtlicher Streit da- rüber, ob die Klägerin der Beklagten weiterhin Obdach zu gewähren hat und ob, falls dies nicht mehr der Fall ist, die Beklagte die Woh- nung räumen muss. Darüber aber hat die Sozialbehörde zu entschei- den (§ 44 Abs. 2 SPG), deren Entscheid beim Bezirksamt und dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann (§ 58 SPG). 15 §§ 112 und 121 ZPO. Abänderung der Parteientschädigung durch das Obergericht. Eine nicht tarifgemäss festgesetzte Parteientschädigung kann gestützt auf die den Kostenentscheid sowohl bezüglich der Gerichts- als auch der Parteikosten beherrschende Offizialmaxime von Amtes wegen korrigiert werden, wenn der Kostenspruch zumindest implizit angefochten ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. März 2003 in Sachen B. K. gegen F. F. 62 Obergericht / Handelsgericht 2003 Aus den Erwägungen 3. Der vorinstanzliche Kostenspruch ist nicht explizit angefoch- ten worden. Da mit der Beschwerde jedoch die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei verlangt wird, beschlägt das Rechtsmittel im- plizit auch den Kostenspruch. Zudem gilt für den Kostenentscheid sowohl bezüglich der Gerichts- als auch der Parteikosten die Offi- zialmaxime (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 1 zu § 121). Praxisgemäss wird bei hohen Streitwerten im Mietrecht das Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 2 AnwT im Umfang von 50 % ge- kürzt. Im zu beurteilenden Fall haben die Kläger von sich aus mit 65 % einen noch höheren Abzug gemacht. Da im konkreten Fall in Anbetracht des aussergewöhnlich langen Mietverhältnisses ein Streitwert von über Fr. 1,5 Millionen resultiert und die Aufwendun- gen der Kläger im Ausweisungsverfahren in keinem auch nur annä- hernden Verhältnis zu diesem Streitwert standen, rechtfertigt es sich in diesem Einzelfall, die tarifgemäss mögliche Reduktion des Grund- honorars von 75 % auszuschöpfen. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Kläger definiert sich der Umfang dieser Kürzung nicht einzig am geschätzten Stundenaufwand, sondern richtet sich ganz allgemein nach dem konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprechenden Grundsatz, dass die Entschädigung des Anwalts stets in einem vernünftigen Verhältnis zu der von ihm erbrachten Leistung zu stehen hat (AGVE 1999 Nr. 19 S. 75 ff. mit Hinweisen). Deshalb wird je nach Höhe des Streitwerts, von welchem das Grundhonorar abhängt, innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens ein Abzug vorgenommen, der zu einem Honorar führt, das dem zitierten Grund- satz entspricht. Der Abzug von 75 % ist in § 3 Abs. 2 AnwT vorgese- hen, weshalb eine Verletzung des Legalitätsprinzips nicht zu sehen ist. Die Abweichung von der Praxis, bei hohen Streitwerten einen Abzug von 50 % vorzunehmen, ist im auch für Mietrechtsstreitigkei- ten aussergewöhnlich hohen Streitwert begründet und verletzt entge- gen der Auffassung des Vertreters der Kläger das Gleichbehand- 2003 Zivilprozessrecht 63 lungsgebot insofern nicht, als nach diesem Grundsatz Ungleiches be- kanntlich ungleich zu behandeln ist. Das reduzierte Grundhonorar beträgt somit noch Fr. 14'864.20, respektive nach der Kürzung um 25 % wegen fehlender Verhandlung gemäss § 6 Abs. 2 AnwT Fr. 11'148.15 und nach der Kürzung wegen reduzierten Aufwands ge- mäss § 7 Abs. 2 AnwT Fr. 5'574.10. Nach Aufrechnung der Auslagen von Fr. 195.10 und der Mehrwertsteuer von 7,6 %, ausmachend Fr. 438.45, ergibt sich ein Gesamthonorar von Fr. 6'207.65. 16 § 113 ZPO; Verteilung Gerichts- und Parteikosten Bei Entmündigungsverfahren rechtfertigt es sich aufgrund der besonde- ren Interessenlage den Kläger nicht das gesamte Prozessrisiko tragen zu lassen. Bei der Abweisung der Entmündigungsklage bestehen daher be- sondere Umstände, die in der Regel die Halbierung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Wettschlagung derselben Parteikosten als billig erscheinen lassen (§ 113 lit. d ZPO), es sei denn der Kläger habe die Klage leichtfertig oder voreilig eingereicht. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 8. September 2003, i.S. Gemeinde Z. ca. J.L. Aus den Erwägungen: 2. a) Mit Urteil vom 5. Dezember 2002 wies das Bezirksgericht Z. die Klage auf Entmündigung der Beklagten nach Art. 369 ZGB ab und hielt gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 29. Mai 2002 fest, die Beklagte leide zwar an einer anhaltenden wahnhaften Störung, sie vermöge aber trotz Geistesschwäche ihre Angelegen- heiten selber zu besorgen. Die Kosten wurden der Beklagten unter Hinweis auf § 113 lit. c ZPO auferlegt. b) Im Entmündigungsverfahren bestimmt sich die Verlegung der Verfahrenskosten nach kantonalem Recht (BGE 82 II 283 E. 5). Massgebend sind daher die §§ 112 ff. der aargauischen Zivilprozess- ordnung. Nach § 112 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten und die Parteikosten des Gegners in der Regel der unterliegenden Partei auf-