Damit aber liegt, wie das Gerichtspräsidium B. zutreffend erkannt hat, keine zivilrechtliche Streitigkeit über die Beendigung eines Mietvertrags vor, sondern ein öffentlich-rechtlicher Streit darüber, ob die Klägerin der Beklagten weiterhin Obdach zu gewähren hat und ob, falls dies nicht mehr der Fall ist, die Beklagte die Wohnung räumen muss. Darüber aber hat die Sozialbehörde zu entscheiden (§ 44 Abs. 2 SPG), deren Entscheid beim Bezirksamt und dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann (§ 58 SPG).