ben. b) Möglich ist aber auch die Unterbringung in einer gemeindeeigenen Wohnung. Dabei ist denkbar, dass die Gemeinde einerseits einen privatrechtlichen Mietvertrag mit der unterstützten Person mit einem marktkonformen Mietzins abschliesst und andererseits die Mietkosten im Sozialhilfebudget berücksichtigt. Diesfalls läge ein Mietverhältnis vor, das dem Obligationenrecht unterliegt. Davon abgekoppelt würde die Sozialhilfe durch Geldleistung erbracht, was der unterstützten Person die Bezahlung der Miete in der gemeindeeigenen Wohnung erlaubt. Wenn in einem solchen Fall die Voraussetzun- 2003 Zivilprozessrecht 61