1. Die Zivilgerichte sind zuständig, privatrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden (§ 9 Abs. 1 ZPO). Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (§ 72 Abs. 2 ZPO; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar Zivilprozessordnung, N 29 zu § 9 und N 8 zu § 72). 2. Die Gemeinde R. hat der Beklagten die Wohnung auf Grundlage und im Rahmen der Sozialhilfegesetzgebung zugewiesen. a) Materielle Hilfe wird regelmässig durch Geldleistungen gewährt (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention [Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200];