und reichte am 1. Mai 2003 beim Gerichtspräsidium B. ein Mietausweisungsbegehren ein. Das Gerichtspräsidium B. erledigte dieses Begehren in Erwägung, dass kein privatrechtliches Mietverhältnis vorliege und daher der Rechtsweg nicht offen stehe, durch Nichteintretensentscheid vom 21. Mai 2003. Das Obergericht, 4. Zivilkammer, hat diesen Nichteintretensentscheid in Abweisung der Beschwerde der Gemeinde R. mit Entscheid vom 11. Juli 2003 bestätigt. 60 Obergericht / Handelsgericht 2003 Aus den Erwägungen