Die Gemeinde R. wies vor zehn Jahren der damals bedürftigen Beklagten St. im Rahmen der Sozialhilfe eine gemeindeeigene Wohnung zur unentgeltlichen Benutzung zu. Sie erachtete anfangs 2000 die Bedürftigkeit nicht mehr als gegeben und forderte die Beklagte zur Räumung der Wohnung und Bezahlung eines monatlichen Wohnungskostenanteils von Fr. 100.-- bis zum Auszug auf, kündigte, als die Beklagte der Räumungsaufforderung nicht nachkam, am 28. Oktober 2002 mit amtlichem Formular (Art. 266l Abs. 2 OR) die Wohnung auf den 31. März 2003 und reichte am 1. Mai 2003 beim Gerichtspräsidium B. ein Mietausweisungsbegehren ein.