{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-07-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2003-14_2003-07-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3867", "Checksum": "afbcd4ec757da4e581428bf39b49964d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 11.07.2003 AGVE_2003_14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 11.07.2003 AGVE_2003_14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 11.07.2003 AGVE_2003_14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Zivilkammer, vom 11. Juli 2003 in\nSachen Gemeinde R. gegen R. S.\n\nSachverhalt\n\nDie Gemeinde R. wies vor zehn Jahren der damals bedürftigen\nBeklagten St. im Rahmen der Sozialhilfe eine gemeindeeigene Wohnung zur unentgeltlichen Benutzung zu. Sie erachtete anfangs 2000\ndie Bedürftigkeit nicht mehr als gegeben und forderte die Beklagte\nzur Räumung der Wohnung und Bezahlung eines monatlichen Wohnungskostenanteils von Fr. 100.-- bis zum Auszug auf, kündigte, als\ndie Beklagte der Räumungsaufforderung nicht nachkam, am 28. Oktober 2002 mit amtlichem Formular (Art. 266l Abs. 2 OR) die Wohnung auf den 31. März 2003 und reichte am 1. Mai 2003 beim Gerichtspräsidium B. ein Mietausweisungsbegehren ein.\nDas Gerichtspräsidium B. erledigte dieses Begehren in Erwägung, dass kein privatrechtliches Mietverhältnis vorliege und daher\nder Rechtsweg nicht offen stehe, durch Nichteintretensentscheid vom\n21. Mai 2003. Das Obergericht, 4. Zivilkammer, hat diesen Nichteintretensentscheid in Abweisung der Beschwerde der Gemeinde R. mit\nEntscheid vom 11. Juli 2003 bestätigt.\n60 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Die Zivilgerichte sind zuständig, privatrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden (§ 9 Abs. 1 ZPO). Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (§ 72\nAbs. 2 ZPO; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar Zivilprozessordnung, N 29 zu § 9 und N 8 zu § 72).\n2. Die Gemeinde R. hat der Beklagten die Wohnung auf Grundlage und im Rahmen der Sozialhilfegesetzgebung zugewiesen.\na) Materielle Hilfe wird regelmässig durch Geldleistungen gewährt (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention [Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200]; § 14 altSozialhilfegesetz vom\n2. März 1982 [altSHG; AGS Bd. 11 Nr. 5]), kann aber unter besonderen Umständen auch auf andere Weise erbracht werden (§ 9 Abs. 2\nSPG; § 14 altSHG), namentlich durch Direktzahlungen oder Sachleistungen (§ 8 Abs. 3 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung\nvom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]; § 16 altSozialhilfeverordnung vom 18. April 1983 [altSHV; AGS 11 Nr. 6]). In der Regel\nwird der Anspruch auf Obdach (§ 3 Abs. 1 SPV) als Teil des Anspruchs auf Existenzsicherung (Kathrin Amstutz, Das Grundrecht auf\nExistenzsicherung, Diss. Bern 2002, S. 212 ff.) dadurch sichergestellt, dass die Sozialbehörde die erforderlichen Kosten für die Miete\neiner Wohnung bei der Bemessung der materiellen Hilfe berücksichtigt und Geldleistungen gewährt, welche der unterstützten Person die\nMiete einer angemessenen Wohnung auf dem Wohnungsmarkt erlauben.\nb) Möglich ist aber auch die Unterbringung in einer gemeindeeigenen Wohnung. Dabei ist denkbar, dass die Gemeinde einerseits\neinen privatrechtlichen Mietvertrag mit der unterstützten Person mit\neinem marktkonformen Mietzins abschliesst und andererseits die\nMietkosten im Sozialhilfebudget berücksichtigt. Diesfalls läge ein\nMietverhältnis vor, das dem Obligationenrecht unterliegt. Davon abgekoppelt würde die Sozialhilfe durch Geldleistung erbracht, was der\nunterstützten Person die Bezahlung der Miete in der gemeindeeigenen Wohnung erlaubt. Wenn in einem solchen Fall die Voraussetzun-\n2003 Zivilprozessrecht 61\n\ngen der materiellen Hilfe nicht mehr gegeben sind, so hätte dies keinen Einfluss auf das Mietverhältnis, das fortbestehen würde und nur\nunter den mietrechtlichen Voraussetzungen des Obligationenrechts\ngeändert oder gekündigt werden könnte.\nc) Vorliegend wurde mit der Beklagten aber kein Mietvertrag\nabgeschlossen. Vielmehr wurde ihr eine Wohnung zugewiesen, ohne\ndass sie dafür eine Entschädigung leisten musste. Sozialhilferechtlich\nwurde der Beklagten Obdach durch Sachleistung gewährt. Ein privatrechtliches Vertragsverhältnis wurde nicht begründet. Einen Anteil an die Nebenkosten verlangte die Klägerin erst, nachdem sie die\nBeklagte aufgefordert hatte, sich nach einer neuen Wohnung umzusehen, weil die Voraussetzungen der Gewährung von materieller Hilfe\nnicht mehr erfüllt seien.\nd) Damit aber liegt, wie das Gerichtspräsidium B. zutreffend erkannt hat, keine zivilrechtliche Streitigkeit über die Beendigung eines Mietvertrags vor, sondern ein öffentlich-rechtlicher Streit darüber, ob die Klägerin der Beklagten weiterhin Obdach zu gewähren\nhat und ob, falls dies nicht mehr der Fall ist, die Beklagte die Wohnung räumen muss. Darüber aber hat die Sozialbehörde zu entscheiden (§ 44 Abs. 2 SPG), deren Entscheid beim Bezirksamt und dem\nVerwaltungsgericht angefochten werden kann (§ 58 SPG).\n\n"}