a SchKG und §§ 298 Abs. 2/336 Abs. 1 ZPO) ist daher im Antrag auf Aufhebung dieses Entscheids gutzuheissen. b) Der Gesuchsteller hat mit seiner Beschwerde, welche schriftlich mit Antrag und Begründung (§ 337 ZPO), d.h. mit einem Abänderungsbegehren mit der Angabe einzureichen ist, wie und inwieweit 54 Obergericht / Handelsgericht 2003