a LugÜ i.V.m. Art. 80/81 SchKG) über die Vollstreckbarerklärung des Urteils und dessen Zulassung zur Zwangsvollstreckung für die darin ausgewiesene Forderung zu entscheiden und bei unterbliebenem Rechtsvorschlag die mit der Betreibung angehobene Zwangsvollstreckung ohne solchen Vollstreckungsentscheid durchzuführen. 5. a) Demnach hätte die Vorinstanz dem mit Eingabe des Gesuchstellers vom 17. Februar 2003 unter Vorlegung des als rechtskräftig bescheinigten Urteils des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2001 eingereichten Begehren um Erlass eines Arrestbefehls für die Forderung des Gesuchsgegners gegenüber der G. AG stattgeben und den beantragten Arrestbefehl (Art.