275 SchKG). Nach dieser Arrestlegung, gegen die der Schuldner Einsprache erheben kann (Art. 278 SchKG), hat der Antrag stellende Gläubiger innert zehn Tagen seit Zustellung der Arresturkunde gegen den Schuldner die Betreibung anzuheben (Art. 279 Abs. 1 SchKG) und nach einem Rechtsvorschlag des Schuldners (Art. 74/68 SchKG) innert zehn Tagen mit Rechtsöffnungsbegehren das Rechtsöffnungsverfahren einzuleiten (Art.