Damit bleibt auch aus diesem Grund für die in einem gesonderten summarischen Verfahren durch den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene Vollstreckbarerklärung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2003 kein Raum. d) Die Vorinstanz hätte demnach den im Arrestbegehren gestellten dahingehenden Antrag im Entscheid über den verlangten Arrest durch Nichteintretensentscheidung erledigen müssen und den Entscheid über diesen Antrag jedenfalls dem Gesuchsgegner nicht zustellen dürfen, da der Gesuchsteller als Gläubiger mit dem Anspruch auf eine Sicherungsmassnahme ohne vorgängige Anhörung des Schuldners (Art. 34 Abs. 1 i.V.m.