80/81 SchKG) zur Zwangsvollstreckung auf dem Wege der Fortsetzung der Betreibung zuzulassen. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird allerdings die Zulässigkeit eines kantonal-rechtlich vorgesehenen gesonderten Anerkennungs-, sog. Exequaturverfahrens für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Zivilurteile, auch wenn sie auf Geldleistung lauten, nicht mehr ausgeschlossen (BGE 116 Ia 394; vgl. zur Kontroverse betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Zivilurteile auf Geldleistung nach Staatsvertrag, insbesondere LugÜ, gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG und ausserhalb eines Staatsvertrags gemäss Art. 25 ff. IPRG, Daniel Staehelin, in: Kommentar zum Bun-