50 Obergericht / Handelsgericht 2003 c) Gemäss dem für die Vollstreckung von Geldforderungen massgebenden SchKG (Art. 38 Abs. 1 SchKG) sind Geldforderungen vorbehaltlos und ohne Rücksicht darauf, ob ein schweizerisches oder ausländisches Urteil für die darin zuerkannte Geldforderung zu vollstrecken ist, im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens durch Rechtsöffnungsentscheid des Rechtsöffnungsrichters vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckbarerklärung durch definitive Rechtsöffnung (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 80/81 SchKG) zur Zwangsvollstreckung auf dem Wege der Fortsetzung der Betreibung zuzulassen.