64 SchKG) eingereichten Begehren um Vollstreckbarerklärung des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2001 und Erlass eines Arrestbefehls gegen den Gesuchsgegner das Zwangsvollstreckungsverfahren für dieses Urteil mit der ihm darin zuerkannten Forderung von 18'251.92 DM nebst Zins gegen den Gesuchsgegner eingeleitet und deren Sicherung für die Vollstreckung durch eine Sicherungsmassnahme verlangt. a) Für die Vollstreckung dieses rechtskräftigen Forderungsurteils gilt das für die Schweiz am 1. Januar 1992 und für Deutschland am 1. März 1995 in Kraft getretene Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-