271 Abs. 1 SchKG nicht gegeben. Das Obergericht, 4. Zivilkammer, hiess mit Entscheid vom 15. August 2003 die Beschwerden sowohl des Beklagten gegen die Vollstreckbarerklärung des Urteils durch Exequaturentscheid wie des Klägers gegen die Verweigerung des Arrestbefehls gut, hob den Exequaturentscheid auf und wies das Gerichtspräsidium X zum Erlass eines Arrestbefehls an. 48 Obergericht / Handelsgericht 2003 Aus den Erwägungen