Der Präsident des Bezirksgerichts X verwies Ziffer 1 dieses Begehrens in ein gesondertes summarisches Exequaturverfahren, erklärte in diesem ohne Anhörung des Beklagten das Urteil für vollstreckbar und stellte den Entscheid beiden Parteien zu. Er verweigerte mit weiterem bloss dem Kläger zugestelltem Entscheid den von diesem beantragten Arrestbefehl im Wesentlichen mit der Begründung, es sei bislang noch nicht durch Bundesgerichtsentscheid über die Zulässigkeit des Arrests als Sicherungsmassnahme im Sinne des Art. 34 Abs. 1 LugÜ entschieden worden und ein Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 SchKG nicht gegeben.