und - 2. zur Sicherung der darin zugesprochenen Forderung ein Arrestbefehl zu erlassen und die Forderung des Beklagten gegen die Firma G. AG zu verarrestieren. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts X verwies Ziffer 1 dieses Begehrens in ein gesondertes summarisches Exequaturverfahren, erklärte in diesem ohne Anhörung des Beklagten das Urteil für vollstreckbar und stellte den Entscheid beiden Parteien zu.