{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-08-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2003-11_2003-08-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3864", "Checksum": "dff110451044940175f3fabc4656144e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 15.08.2003 AGVE_2003_11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 15.08.2003 AGVE_2003_11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 15.08.2003 AGVE_2003_11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 31 Abs. 1/32 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/82 und Art. 271 Abs. 1 SchKG.\nVollstreckbarerklärung und Vollstreckung, Massnahme ohne Anhörung des Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eines gestützt auf das LugÜ zu vollstreckenden Urteils auf Geldzahlung.\nGemäss dem für die Durchführung und Sicherung der Zwangsvollstrek-kung massgebenden SchKG (Art. 38 Abs. 1 SchKG) ist\n1. für die Zwangsvollstreckung des Urteils auf Geldzahlung die Betreibung einzuleiten (Art. 38 Abs. 1 und 2 SchKG), in dieser nach dagegen erhobenem Rechtsvorschlag des Schuldners (Art. 74/78 SchKG) durch Rechtsöffnungsentscheid des Rechtsöffnungsrichters (Art. 80/ 81 SchKG) über die Vollstreckbarkeit und Zulassung der Zwangsvollstreckung des Urteils zu entscheiden und kein Raum für eine gesonderte Vollstreckbarerklärung in einem sog. Exequaturverfahren (E. 1 und 2),\n2. zur Sicherung der Zwangsvollstreckung im Sinne der Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ als Massnahme ohne Anhörung des Schuldners der Arrest (Art. 271 Abs. 1 SchKG) vorgesehen. Dieser ist auf Begehren des Gläubigers um Erlass einer Sicherungsmassnahme bei vorliegendem rechtskräftigem Urteil gestützt auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ vorbehaltlos, ohne Nachweis eines Arrestgrundes, durch Arrestbefehl (Art. 272/274 SchKG) anzuordnen (E. 3). Soll der Arrest als Sicherungsmassnahme nicht hinfällig werden (Art. 280 SchKG), ist er durch fristgemässe Anhebung der Betreibung zu prosequieren (Art. 279 SchKG; E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:16", "Checksum": "64922ba729ff3b97446fe239efd78764", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 15.08.2003 AGVE_2003_11\nRegeste:\nArt. 31 Abs. 1/32 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/82 und Art. 271 Abs. 1 SchKG.\nVollstreckbarerklärung und Vollstreckung, Massnahme ohne Anhörung des Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eines gestützt auf das LugÜ zu vollstreckenden Urteils auf Geldzahlung.\nGemäss dem für die Durchführung und Sicherung der Zwangsvollstrek-kung massgebenden SchKG (Art. 38 Abs. 1 SchKG) ist\n1. für die Zwangsvollstreckung des Urteils auf Geldzahlung die Betreibung einzuleiten (Art. 38 Abs. 1 und 2 SchKG), in dieser nach dagegen erhobenem Rechtsvorschlag des Schuldners (Art. 74/78 SchKG) durch Rechtsöffnungsentscheid des Rechtsöffnungsrichters (Art. 80/ 81 SchKG) über die Vollstreckbarkeit und Zulassung der Zwangsvollstreckung des Urteils zu entscheiden und kein Raum für eine gesonderte Vollstreckbarerklärung in einem sog. Exequaturverfahren (E. 1 und 2),\n2. zur Sicherung der Zwangsvollstreckung im Sinne der Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ als Massnahme ohne Anhörung des Schuldners der Arrest (Art. 271 Abs. 1 SchKG) vorgesehen. Dieser ist auf Begehren des Gläubigers um Erlass einer Sicherungsmassnahme bei vorliegendem rechtskräftigem Urteil gestützt auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ vorbehaltlos, ohne Nachweis eines Arrestgrundes, durch Arrestbefehl (Art. 272/274 SchKG) anzuordnen (E. 3). Soll der Arrest als Sicherungsmassnahme nicht hinfällig werden (Art. 280 SchKG), ist er durch fristgemässe Anhebung der Betreibung zu prosequieren (Art. 279 SchKG; E. 4).\n\n 46 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\nAlimentenbevorschussung abgetreten. Aus den Ausführungen der\nKlägerin geht hervor, dass sie Ausstände von Juli 1993 bis Dezember\n1994, somit insgesamt für 18 Monate, geltend macht. Dies ergibt bei\neiner abgetretenen Forderung in der Höhe von monatlich Fr. 560.--\neinen Gesamtbetrag von Fr. 10'080.--, für welchen die Klägerin über\neinen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt. Für den Restbetrag\nkann keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden, da sich dieser\nnicht aus der Abtretungsurkunde ergibt und eine Legalzession (bzw.\ngesetzliche Subrogation) i.S.v. Art. 289 Abs. 2 ZGB entgegen der\nAnsicht der Vorinstanz nicht nachgewiesen ist. Die Klägerin hat es\nvorliegend versäumt, die Bevorschussung neben dem die Unterhaltspflicht festlegenden Titel durch Urkunden zu belegen.\n\n11 Art. 31 Abs. 1/32 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/82\nund Art. 271 Abs. 1 SchKG.\nVollstreckbarerklärung und Vollstreckung, Massnahme ohne Anhörung\ndes Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eines gestützt auf\ndas LugÜ zu vollstreckenden Urteils auf Geldzahlung.\nGemäss dem für die Durchführung und Sicherung der Zwangsvollstrekkung massgebenden SchKG (Art. 38 Abs. 1 SchKG) ist\n1. für die Zwangsvollstreckung des Urteils auf Geldzahlung die Betreibung einzuleiten (Art. 38 Abs. 1 und 2 SchKG), in dieser nach dagegen\nerhobenem Rechtsvorschlag des Schuldners (Art. 74/78 SchKG)\ndurch Rechtsöffnungsentscheid des Rechtsöffnungsrichters (Art. 80/\n81 SchKG) über die Vollstreckbarkeit und Zulassung der\nZwangsvollstreckung des Urteils zu entscheiden und kein Raum für\neine gesonderte Vollstreckbarerklärung in einem sog. Exequaturverfahren (E. 1 und 2),\n2. zur Sicherung der Zwangsvollstreckung im Sinne der Art. 34\nAbs. 1/39 Abs. 1 LugÜ als Massnahme ohne Anhörung des Schuldners\nder Arrest (Art. 271 Abs. 1 SchKG) vorgesehen. Dieser ist auf\nBegehren des Gläubigers um Erlass einer Sicherungsmassnahme bei\nvorliegendem rechtskräftigem Urteil gestützt auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ\nvorbehaltlos, ohne Nachweis eines Arrestgrundes, durch Arrestbefehl\n(Art. 272/274 SchKG) anzuordnen (E. 3). Soll der Arrest als\nSicherungsmassnahme nicht hinfällig werden (Art. 280 SchKG), ist er\n2003 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 47\n\ndurch fristgemässe Anhebung der Betreibung zu prosequieren (Art.\n279 SchKG; E. 4).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 15. August 2003\nin Sachen L. B. gegen O. S.\n\nSachverhalt\n\n"}