vgl. auch RBOG 2001 Nr. 15 S. 126 für das mündige Kind und BlSchKG 1992 Nr. 33 für Unterhaltsbeiträge der Ehefrau). Mit der rechtsgültigen Forderungsabtretung zum Zweck der Bevorschussung geht die Forderung vom abtretenden Gläubiger somit auf die Gemeinde über, welche anstelle des Abtretenden forderungsberechtigt wird und an dessen Stelle die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen und, soweit sie auf einem Urteil oder Urteilssurrogat beruht, definitive Rechtsöffnung verlangen kann (RBOG 2001 Nr. 15 S. 126; allgemein: Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG; AGVE 1992, S. 60). Der Schuldner kann die Rechtsöffnung jedoch abwenden, wenn er durch Urkunden