Das Abtretungsverbot, das dem Schutze des Kindes dient und auf die besondere Art der Unterhaltsansprüche Rücksicht nimmt, kann aber dort nicht angerufen werden, wo weder der Leistungsinhalt verändert noch die Forderung ihrem Zweck entfremdet wird, wie bei der Forderungsabtretung an die Gemeinde zum Zweck der Alimentenbevorschussung (§ 31 Abs. 3 Sozialhilfegesetz, aufgehoben per 1. Januar 2003; vgl. auch RBOG 2001 Nr. 15 S. 126 für das mündige Kind und BlSchKG 1992 Nr. 33 für Unterhaltsbeiträge der Ehefrau).